1.07.2007
Für die Luftsportler werden
einige Erleichterungen umgesetzt. Im folgenden wird auf die für die
Luftsportler wichtigsten Änderungen hingewiesen.
Änderungen in der
LuftVZO:
Ø Der Nachweis der Tauglichkeit Klasse 2 muss jetzt bei Segelflugschülern erst vor dem ersten Alleinflug vorliegen. (§ 24 Abs. 5 LuftVZO). Der Bewerber um eine Segelfluglizenz ist darauf hinzuweisen, dass eine Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt werden kann.
Ø
Piloten, denen bei einer Klasse-2-Untersuchung zunächst eine Untauglichkeit
bescheinigt wurde, können sich jetzt einer Begutachtung durch einen Fliegerarzt
der Klasse 1, davon gibt es über 180 in Deutschland, unterziehen. Lautet dieser
Befund dann tauglich, kann der Fliegerarzt der Klasse 1 sogleich das
Tauglichkeitszeugnis ausstellen (§ 24c). Der behördliche und teure Weg über die
Luftfahrtlandesbehörde und das Luftfahrt-Bundesamt wurde damit aufgehoben.
Ø
Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 beträgt jetzt:
60 Monate bis zum vollendeten 40. Lebensjahr,
24 Monate bis zum vollendeten 60. Lebensjahr,
danach 12 Monate
(§ 24d Abs. 2).
Ø
Die Forderung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach dem
Luftsicherheitsgesetz §7 wurde in §24 Abs 2 eingearbeitet als
Voraussetzung für die Ausbildung auf den im Luftsicherheitsgesetz hierfür
festgelegten Luftfahrzeugarten. Bei den anderen Luftfahrzeugarten (z.B.
Segelflugzeugen einschliesslich Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb und
Ultraleichtflugzeugen) genügt ein Führungszeugnis. (siehe hierzu auch §24 Abs
5)
Die gleichen Voraussetzungen sind auch bei der Verlängerung oder Erneuerung
einer Lizenz (bei Ablauf des Datums in Feld IX) nachzuweisen (§26a)
Ø
Durch den neuen §26b wird jetzt auch das Mitführen des
Tauglichkeitszeugnisses festgeschrieben.
Änderungen in der
LuftPersV.
Ø
Die Voraussetzungen für den
Erwerb der JAR-FCL Lizenz für Inhaber einer Lizenz nach §1 LuftPersV werden
jetzt mit den Voraussetzungen zum Erwerb der CVFR Berechtigung nach §82
gleichgesetzt (§5 LuftPersV)
Ø In § 39 wird klargestellt, dass man mit der Segelfluglizenz Segelflugzeuge wie auch Segelflugzeuge mit Hilfstriebwerk betreiben kann. Das heißt, das Führen so genannter "Turbos" bedarf keiner zusätzlichen Ausbildung oder Berechtigung. Wird ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Eigenstart betrieben, ist selbstverständlich weiterhin der Besitz der eingetragenen und gültigen Startart „Eigenstart“ Pflicht (§ 40 Nr. 4).
Ø
Es wird jetzt klargestellt, dass die Ausbildung zum Führen von
aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer registrierten
Ausbildungseinrichtung mit der dazu erforderlichen Anmeldung erfolgen muss.
(§42 Abs 4 Nr.2). Dies gilt insbesondere auch für Anwärter, die bereits eine
andere Pilotenlizenz haben.
Ø
Die Berechtigung für kontrollierten Sichtflug (CVFR, §82) und für den
Nachtflug (§83) wurden wieder in die LuftPersV aufgenommen. Sie können erworben
werden von Inhabern von Erlaubnissen für Privatflugzeugführern,
Hubschrauberführern und Segelflugzeugführern mit der Klassenberechtigung für
Reisemotorsegler.
Ø
Die eingetragene Schleppberechtigung darf jetzt ausgeübt werden, wenn 10
Schleppflüge der jeweils eingetragenen Art (Schleppen von Luftfahrzeugen oder
Schleppen von Gegenständen) in den letzten 24 Monaten nachgewiesen werden (§84
Abs. 5). (Die Schlepps auf den verschiedenen Flugzeugklassen können wie bisher
zusammengezählt werden).
Ø
Für Fluglehrer wurde der Begriff „ausreichende Flugerfahrung“ in § 96 Abs.
2 neu definiert, indem 20 Stunden Flugerfahrung in der Klasse oder Muster
gefordert werden, ehe ein Fluglehrer auf dem entsprechenden Luftfahrzeug
ausbilden darf. Wichtig dabei: Bei Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten
UL und Reisemotorseglern wird nicht nach Mustern im Sinne der LuftPersV
unterschieden, d.h. alle Segelflugzeuge und Reisemotorsegler sind ein Muster
innerhalb ihrer Klasse.
Ø
Bei der Verlängerung von Lehrberechtigungen gemäß LuftPersV kann jetzt das
Fortbildungsseminar innerhalb der 3-jährigen Gültigkeitsperiode anstatt nur der
letzten 12 Monate abgeleistet werden, wie es auch schon bei Lehrberechtigungen
gemäß JAR-FCL der Fall ist. Bei Erneuerungen muß es in den letzten 12 Monaten
vor der Erneuerung besucht werden (§96 Abs 4 Nr. 2).
Ø
Die Dokumentation der Flugzeit als Blockzeit ist jetzt auch in die
LuftPersV übernommen worden (§ 120). Diese ist wie folgt definiert: „Zeit des
Herausrollens aus der Parkposition zum Zwecke des Fluges bis zum wieder
Hereinrollen in die Abstellposition.“
Ø
Bei Mitnahme von Fluggästen bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Nacht muss
jetzt in Angleichung an JAR-FCL ein
(anstatt zwei) der in den letzten 90 Tagen nachzuweisenden Starts bei
Nacht durchgeführt worden sein (§122 Abs 2).
Ø
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres darf die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen nur
beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt
werden, nach Vollendung des 65 Lebensjahres auch hier nicht mehr. (§127 neu).
Dies gilt insbesondere auch für Ballonpiloten mit einer Lizenz gemäß §46 Abs. 5
(gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen).
Ø
Durch Streichung des §128 Abs. 11 besteht nicht mehr die Bedingung, dass
die praktische Prüfung spätestens 12 Monate nach Abschluss der theoretischen
Prüfung erfolgen muss. Es gilt weiterhin nach §128 Abs 10, wonach die
theoretische Prüfung 24 Monate gültig ist, d.h. zwischen Abschluss der
theoretischen Prüfung und praktischer Prüfung können jetzt bis zu 24 Monate
liegen.
Ø
Die zuständige Stelle
kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate
abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung
erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen
unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden (§130).
Ø
Der in den deutschen Lizenzen eingetragene verwirrende Satz "Der
Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene
Luftfahrzeuge im Umfang der Lizenz zu führen." wurde ersatzlos gestrichen
(Muster Feld IX).
Änderungen in der JAR-FCL 3
Ø
Mit der LuftVZO wird die geänderte Tauglichkeitsvorschrift JAR-FCL
3 in Kraft gesetzt. Geprägt ist diese Vorschrift vor allem durch
Erleichterungen im Bereich des Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
Ø
JAR-FCL 3040 (c)
Es ist nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, eine Beurteilung des AMC oder
AME einzuholen, wenn bestimmte Krankheiten vorlagen und die ärztliche
Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Ø
JAR-FCL 3340 (b) Refraktionsfehler:
Begrenzung Erstuntersuchung +5/- 8 Dioptrien. Bei einer
Wiederholungsuntersuchung gibt es damit praktisch keine Begrenzung, wenn keine
Augenkrankheit vorliegt, allerdings müssen bei Sehschwächen Kontaktlinsen oder
Brillen mit hoch brechendem Glas getragen werden. Der beidäugige Visus muss mit
oder ohne Korrektur mindestens 1,0 betragen.
Ø
Nicht mehr automatisch zur Untauglichkeit führen:
- Fehler beim Binocularsehen
- wenn das Gesichtsfeld beeinträchtigt ist und keine schwerwiegenden Probleme
auftauchen
- Augenoperationen (z.B. Lasern)
Ø
Farbsehen:
- Bei VFR-Flügen am Tage wird bei beeinträchtigtem Farbsehen trotzdem auf
flugtauglich plädiert.