18.1.12
Die aktuellen Regelwerke
machen es relativ schwierig, sicherzustellen, dass man zu der ausgeübten
Flugtätigkeit auch berechtigt ist. Zur Überwachung der eigenen Flugberechtigung
oder der Flugberechtigungen der Vereinsmitglieder biete ich hier zwei
Hilfsmittel an, die sich inzwischen schon bei zahlreichen Piloten und Vereinen
bewährt haben. Sie wurden seit ihrer ersten Veröffentlichung anfang 2004 noch
durch genauere Formulierungen und viele Erläuterungen erweitert.
Eine Checkliste, an hand derer ein Pilot
überprüfen kann, ob er für einen Flug alle persönlichen Vorraussetzungen
erfüllt. Angehängt daran sind eine Auswahl von diesbezüglichen Passagen aus den
Regelwerken LuftPersV und JAR-FCL.
Ein Erfassungsformular, mit dem der aktuelle Status
eines Piloten erfasst werden kann. Dieses stellt zum einen eine Hilfestellung
zur Selbstkontrolle für den Piloten dar, eine Übersicht über seinen aktuellen
Status zu bekommen und ermöglicht es dem Verein/Halter den Status der Piloten
zu erfassen, die die Luftfahrzeuge des Halters nutzen.
Das Luft Verkehrsgesetz
verplichtet Luftfahrzeughalter, sicherzustellen, daß nur berechtigte Personen
ihre Luftfahrzeuge führen.
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§ 33 LuftVG [Ersatzpflicht des Halters, Schwarzflug] (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall
jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu
ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem
Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten
die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern
ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften. (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und
Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens
verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden
ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb
des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter
überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet;
die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
bleibt unberührt. § 60 LuftVG [Weitere Straftatbestände] (1) Wer 1. ein Luftfahrzeug
führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem
Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet, 2. ein Luftfahrzeug
ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter
eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese
Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, 3. praktische
Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt, 4. als Führer eines
Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder
landet, 5. ohne Erlaubnis
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung
nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit
Luftfahrzeugen befördert, 6. ohne Erlaubnis
nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung
als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im
Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, 7. entgegen § 27
Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt, 8. entgegen § 27
Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in
nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck mit sich
führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Wer die Tat
fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. |
Es gibt keine verbindlichen Regelungen, welche Maßnahmen
ein Halter tatsächlich ergreifen muß, um sich abzusichern.
Einige Vereinsvorstände sind folgenden Weg zwecks Absicherung Ihrer
Verantwortung laut LuftVG gegangen:
Frank-Peter
Schmidt-Lademann