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Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE4 Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind und deren Ausrüstung und Instandhaltung gemäß JAR-FCL 1 deutsch Abschnitt C den entsprechenden JAR-Standards erfolgt. Mit der Ausbildung auf Flugzeugen, die über ein von einem JAA-Mitgliedstaat erteiltes oder akzeptiertes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk erwerben. Mit der Ausbildung auf Reisemotorseglern, die nach den Bestimmungen von JAR-22 als Muster zugelassen sind, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler erwerben. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung müssen ein oder mehrere Flugzeuge zur Verfügung stehen, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen in geeigneter Weise ausgerüstet sind. Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Stelle für diesen Zweck genehmigt worden sind. |