Anhang 1 I zur 1. DV LuftPersV
Standardisierungsanforderungen für
Prüfer
ALLGEMEINES
1 Das
Leistungsniveau von Piloten hängt zu einem großen Teil von den Fähigkeiten der
Prüfer ab. Prüfer werden von der zuständigen Stelle in den Anforderungen der
JAR-FCL deutsch, der Durchführung von praktischen Prüfungen und
Befähigungsüberprüfungen und der Erstellung von Unterlagen und Berichten
unterwiesen. Prüfer sind außerdem über die in den betroffenen
JAA-Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinsichtlich Datenschutz, Haftung,
Unfallversicherung und Gebühren in Kenntnis zu setzen.
ANERKENNUNG VON PRÜFERN
2 Jede
Befreiung von den in JAR-FCL deutsch 1.425(a) bis (c) aufgeführten
Qualifikationsanforderungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen kein
qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um
praktische Prüfungen auf Flugzeugen einer neuen oder seltenen Klasse oder eines
neuen oder seltenen Musters handeln. Unter diesen Umständen muss der Prüfer
mindestens im Besitz einer Lehrberechtigung für ein Flugzeugmuster sein, das
über dieselbe Art und Anzahl von Triebwerken verfügt und unter dieselbe
Gewichtsklasse fällt.
3 Inspektoren
der zuständigen Stelle, die die Aufsicht über die Prüfer führen, erfüllen im
Regelfall dieselben Anforderungen wie die beaufsichtigten Prüfer. Es ist jedoch
unwahrscheinlich, dass sie für sämtliche Muster und Aufgaben, die in ihrem
Verantwortungsbereich liegen, qualifiziert sind. Da sie im Normalfall die
Ausbildung und Prüfung nur als Beobachter verfolgen, ist es ausreichend, wenn
sie für die Rolle eines Inspektors qualifiziert sind.
4 Die
Standardisierung muss, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist,
mindestens eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen:
(i) nationale Bestimmungen, bezogen auf die Prüftätigkeit;
(ii) Grundlagen
im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen;
(iii) Grundlagen zur Anwendung eines Beurteilungssystems bei
Flugprüfungen;
(iv) die Bestimmungen der
JAR-FCL deutsch, damit verbundene andere JARs sowie Verwaltungsvorschriften und
Richtlinien (JIPS);
(v) ein auf JAR-FCL deutsch bezogenes
Qualitätssicherungssystems; und
(vi) Zusammenarbeit der
Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen, soweit zutreffend.
Die zuständige Stelle beschäftigt oder
verfügt über eine ausreichende Zahl an Inspektoren oder erfahrenen Prüfern, um
die Standardisierungsvereinbarungen gemäß JAR-FCL deutsch 1.425(c)
durchzuführen, zu überwachen und/oder zu überprüfen.
EINSCHRÄNKUNGEN
5 Ein
Prüfer darf für einen Arbeitstag nicht mehr als drei auf PPL, CPL, IR oder
Klassenberechtigungen bezogene Prüfungen/Überprüfungen, oder nicht mehr als
zwei auf FI, CPL/IR und ATPL bezogene Prüfungen/Überprüfungen oder nicht mehr
als vier auf Musterprüfungen bezogene Prüfungen/Überprüfungen einplanen.
6 Ein
Prüfer muss mindestens drei Stunden für eine Prüfung/Überprüfung für PPL, CPL,
IR oder Klassenberechtigungen einplanen und mindestens vier Stunden für
Prüfungen/Überprüfungen für FI, CPL/IR, ATPL oder Musterberechtigungen,
einschließlich Flugvorbesprechung und -vorbereitung, Durchführung der
Prüfung/Überprüfung, Nachbesprechung und Beurteilung des Bewerbers sowie
Ausfüllen der entsprechenden Unterlagen.
7 Ein
Prüfer muss einem Bewerber ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf eine
Prüfung/Überprüfung gewähren, normalerweise höchstens eine Stunde.
8 Ein
Prüfer muss einen Prüfungs-/Überprüfungsflug so planen, dass die Flugzeit in
einem Flugzeug oder die Bodenzeit in einem synthetischen Flugübungsgerät
mindestens beträgt:
a. 90 Minuten für PPL und CPL, einschließlich der Prüfung in
Navigation;
b. 60 Minuten für IR, FI
und Muster-/Klassenberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten; und
c. 120 Minuten für CPL/IR und ATPL.
ZWECK EINER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG
9 Anhand
der praktischen Flugdurchführung demonstriert ein Bewerber während einer
Prüfung/Überprüfung, dass er den jeweils geforderten Stand der theoretischen
Kenntnisse sowie der praktischen Fähigkeiten/Befähigung ereicht bzw.
beibehalten hat.
10 Verbesserung
der Ausbildung und Flugausbildung in registrierten Ausbildungseinrichtungen,
FTOs, TRTOs durch Auswertung der Prüfungen/Überprüfungen in den
Übungen/Abschnitten, bei denen die meisten Bewerber durchfallen;
11 Unterstützung
bei der Einhaltung und, wenn möglich, Verbesserung der Sicherheitsstandards
durch die Prüfer, die während der Prüfunge/Überprüfung ein ordnungsgemäßes
Verhalten als Luftfahrer und fliegerische Disziplin vorleben.
JAR-FCL deutsch STANDARDS
DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG
12 Der
Prüfer ist verantwortlich, dass ein Bewerber eine Prüfung/Überprüfung in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch ablegt und nach den
geforderten Prüfungs-/Überprüfungsstandards beurteilt wird.
13 Jede
Übung innerhalb eines Prüfungs-/Überprüfungsabschnitts muss einzeln
durchgeführt und bewertet werden. Wird eine Übung nicht bestanden, gilt der
Abschnitt als nicht bestanden. Der vorher festgelegte Zeitplan für die
Prüfung/Überprüfung darf normalerweise vom Prüfer nicht verändert werden.
14 Mäßige
oder fragwürdige Leistungen bei der Durchführung einer Übung während einer
Prüfung/Überprüfung dürfen die Beurteilung der folgenden Übungen durch den
Prüfer nicht beeinflussen.
15 Der
Prüfer muss die Anforderungen und Einschränkungen einer Prüfung/Überprüfung mit
dem Bewerber in der Flugvorbesprechung festlegen.
16 Wird
eine Prüfung/Überprüfung abgeschlossen oder abgebrochen, muss der Prüfer den
Bewerber im Anschluss daran über die Gründe für das Nichtbestehen von
Übungen/Abschnitten in Kenntnis setzen. Im Fall einer nicht bestandenen oder
abgebrochenen Prüfung/Überprüfung muss der Prüfer den Bewerber in geeigneter
Form hinsichtlich der Wiederholung von Prüfungen/Überprüfungen beraten.
17 Jede
Bemerkung oder Beanstandung bezüglich der Bewertung/Beurteilung einer Prüfung/Überprüfung
wird vom Prüfer in den Prüfungs-/Überprüfungsbericht eingetragen und sowohl vom
Prüfer als auch vom Bewerber abgezeichnet.
VORBEREITUNG DES PRÜFERS
18 Der
Prüfer muss die gesamte Flugvorbereitung der Prüfung/Überprüfung überwachen,
einschließlich, falls notwendig, Einholen oder Bestätigen einer von der
Flugverkehrskontrolle zugewiesenen Abflugzeit (Slot Time).
19 Die
Planung der Prüfung/Überprüfung durch den Prüfer erfolgt in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch. Es werden nur die Übungen und Verfahren
geprüft, die auf dem entsprechenden Formblatt für die Prüfung/Überprüfung
enthalten sind. Ein Bewerber darf nach einer nicht bestandenen Prüfung ohne
seine Zustimmung nicht nochmals von demselben Prüfer geprüft werden.
VERHALTEN ALS PRÜFER
20 Ein
Prüfer muss durch sein Verhalten sowohl vor als auch während der
Prüfung/Überprüfung zu einer freundlichen und entspannten Atmosphäre beitragen.
Von einem negativen oder feindseligen Auftreten ist abzusehen.
Während der Prüfung/Überprüfung sind Kritik
oder negative Kommentare seitens des Prüfers zu vermeiden, diese sind in der
Nachbesprechung zu äußern.
BEWERTUNGSSYSTEM
21 Obwohl
für die Prüfungen/Überprüfungen bestimmte Flugtoleranzen vorgegeben sind, kann
der Bewerber nicht davon ausgehen, dass er zur Erreichung eines ruhigen bzw.
stabilen Fluges diese auch ausnutzen darf. Der Prüfer muss unvermeidbare
Abweichungen aufgrund von Turbulenzen, Anweisungen der Flugverkehrskontrolle,
etc. entsprechend berücksichtigen. Der Prüfer darf die Prüfung/Überprüfung nur
abschließen, um eine Bewertung des Bewerbers vorzunehmen oder wenn
Sicherheitsgründe vorliegen. Prüfer verwenden folgende Bewertungskriterien:
a. „Bestanden“, vorausgesetzt, der Bewerber weist den/die
erforderlichen Kenntnisstand/praktische Fähigkeiten/Befähigungen nach und
bewegt sich , soweit zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige
Lizenz oder Berechtigung; oder
b. „Nicht bestanden“, vorausgesetzt, dass eine der folgenden
Bedingungen vorliegt:
i. die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden
überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder Anweisungen der
Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat;
ii. das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht;
iii. das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch
durch eine unsichere Flugdurchführung, Verstoß gegen Regeln oder Vorschriften,
mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer, unsachgemäße Bedienung und Handhabung
von Systemen und Einrichtungen;
iv. es wurde kein angemessener Umfang an
theoretischen Kenntnissen nachgewiesen;
v. es wurde kein
angemessenes Flugmanagement nachgewiesen; oder
vi. das Eingreifen des
Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich.
c.
„Teilweise bestanden“ in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem
entsprechenden Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der
JAR-FCL deutsch.
VERFAHREN UND INHALTE DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG
22 Vor
Beginn einer Prüfung/Überprüfung überzeugt sich der Prüfer, dass das Flugzeug
oder synthetische Flugübungsgerät, das verwendet werden soll, für die Prüfung /
Überprüfung geeignet und entsprechend ausgerüstet ist. Es dürfen nur Flugzeuge
oder synthetische Flugübungsgeräte verwendet werden, die von der zuständigen
Stelle für die Durchführung von Prüfungen/Überprüfungen zugelassen wurden.
23 Eine
Prüfung/Überprüfung wird in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch (AFM/AOM)
durchgeführt.
24 Eine
Prüfung/Überprüfung wird innerhalb der im Betriebshandbuch einer FTO/TRTO
enthaltenen Betriebsgrenzen und, soweit zutreffend, dem Betriebshandbuch einer
registrierten Ausbildungseinrichtung durchgeführt.
25 INHALT
a.
Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus:
- mündlicher Prüfung am Boden (soweit
zutreffend)
- Besprechung vor dem Flug
- Flugübungen; und
- Besprechung nach dem Flug
b.
Eine mündliche Prüfung am Boden muss folgendes beinhalten:
- allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und
Flugleistungen;
- Planungsverfahren und betriebliche Verfahren;
und
- andere einschlägige Übungen/Abschnitte der
Prüfung/Überprüfung
Die Besprechung vor dem Flug muss folgendes
beinhalten:
- Abfolge der Prüfung/Überprüfung;
- Setzen der Triebwerkleistungen und
Geschwindigkeiten; und
- Sicherheitsfestlegungen
Flugübungen umfassen:
- alle
geforderten Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung
Die Nachbesprechung muss folgendes
beinhalten:
- Bewertung/Beurteilung des Bewerbers
- Dokumentation der Prüfung/Überprüfung im
Beisein des Bewerbers und seines Lehrberechtigten (FI), wenn möglich.
26 Eine
Prüfung/Überprüfung soll einen tatsächlichen Flug simulieren. Der Prüfer kann
daher praktische Situationsbeispiele für einen Bewerber entwerfen, wobei
sichergestellt sein muss, dass dieser dadurch nicht verwirrt wird und die
Sicherheit nicht gefährdet ist.
27 Der
Prüfer behält Notizen über den Flugverlauf sowie die Bewertung/Einschätzung der
Prüfung/Überprüfung, auf deren Grundlage die Nachbesprechung durchgeführt
wurde.
28 Der
Prüfer muss flexibel auf Änderungen während der Prüfungsfluges auf Grund von
ATC-Anweisungen oder anderen Umständen reagieren, die sich entgegen den getroffenen
Festlegungen in der Vorflugbesprechung ergeben können.
29 Ergeben
sich Änderungen zu dem geplanten und besprochenen Ablauf der
Prüfung/Überprüfung, muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber
diese Änderungen verstanden hat und akzeptiert. Andernfalls ist die Prüfung
abzubrechen.
30 Entscheidet
sich der Bewerber, eine Prüfung/Überprüfung abzubrechen, aus Gründen ,die der
Prüfer für nicht gerechtfertigt hält, werden die nicht durchgeführten
Übungen/Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung
aus Gründen abgebrochen die der Prüfer für gerechtfertigt hält, werden in einer
erneuten Prüfung/Überprüfung nur die nicht durchgeführten Übungen/Abschnitte
geprüft.
31 Nach
Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal
wiederholen. Der Prüfer kann eine Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn
die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte
Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.