3. Durchführung der
Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen,
Berücksichtigung
einer theoretischen Vorbildung
§ 128
Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen,
Anerkennung von Prüfern
(1)
Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie
Befähigungsüberprüfungen richten sich
1. für
Privatflugzeugführer, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 dieser
Verordnung, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer zum Erwerb von
Klassenund Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung oder der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese
Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die
Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) sowie nach den
Absätzen 2, 5, 6 und 7,
2. für
Privathubschrauberführer, für Berufshubschrauberführer, für
Verkehrshubschrauberführer, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung
der Bestimmungen von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach
den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
3. für
Flugingenieure, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung für diese Lizenzen nach
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4 deutsch)
sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
4. für
die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berechtigungen nach dieser Verordnung.
(2)
Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen Stelle, Befähigungsüberprüfungen
vor ihr oder vor von ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle
bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Zeit und
Ort der praktischen Prüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten Prüfer im
Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten
Ausbildungseinrichtung festgelegt.
(3) Die
nach § 131 zuständige Stelle kann zuverlässige und für die betreffende Prüfung qualifizierte
Personen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle Prüfungen und
Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und
Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige Stelle bestimmt die
Anzahl der von ihr benötigten Prüfer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der
Prüfer der zuständigen Stelle angehört.
(4) Die
Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach Absatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine
Verlängerung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der zuständigen Stelle.
(5)
Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für die betreffende Lizenz oder
Berechtigung ausgebildet wurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die
zuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt.
(6) Die
mit der Abnahme der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung
beauftragten Prüfer müssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung zum
Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechtigung sowie über besondere fachliche
Erfahrungen verfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von dem Erfordernis
der Lehrberechtigung zulassen.
(7) Ein
Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbinen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmustern
darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei dieser Anerkennungen sein.
Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleichzeitig
nur im Besitz von insgesamt drei dieser Anerkennungen sein. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Prüfer auf synthetischen Flugübungsgeräten.
(8) Die
zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbetrieben und registrierten
Ausbildungseinrichtungen die Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung
der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz bei dem betreffenden
Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt
wurden.
(9)
Praktische Prüfungen dürfen erst dann abgenommen werden, wenn der Bewerber die theoretische
Prüfung abgeschlossen hat und von dem Ausbildungsbetrieb oder dem für die Ausbildung
Verantwortlichen für die Durchführung der Prüfung die Bestätigung seiner
Prüfungsreife erhalten hat.
(10) Der
Bewerber hat die theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder einer
Berechtigung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle
Prüfungsteile bestanden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für
einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den
Erwerb einer Lizenz oder einer Berechtigung akzeptiert.
(11) (weggefallen).
(12) Für
Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für
Luftsportgeräteführer werden die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die
schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungsgrundsätze für die
Theorieprüfung, die Flug- oder Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die
Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von dem Beauftragten festgelegt.
(13) Das
Prüfungsergebnis wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden"
beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem jeweils
beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung
ganz oder zum Teil wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist
nicht beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die
Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.
(14)
Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine
Niederschrift von der zuständigen Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu
fertigen.